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Tipp: Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige – Sonderregelungen wegen Corona!

Hinweise von Ulrike Tofaute, Familienberatung der Lebenshilfe Schleswig-Holstein:

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag (§ 45a SGB XI) in Höhe von 125 EUR im Moment auch für Angebote verwenden, die nicht nach den derzeit geltenden landesrechtlichen Vorgaben anerkannt sind. Dies gilt zeitlich befristet bis zum 30.06.21, beispielweise für haushaltsnahe Dienstleistungen.

 Die im Jahr 2019 und 2020 nicht verbrauchten und daher angesparten Entlastungsbeträge können in den Zeitraum bis zum 30.09.2021 übertragen werden.

Bis zum 30.06.21 wird Pflegeunterstützungsgeld auch gezahlt, wenn im Rahmen der häuslichen Pflege eine Versorgungslücke entsteht, zum Beispiel, weil eine Pflegekraft ausfällt. Bis zum 30.06.21 wird das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Tage bezahlt. Im gleichen Zeitraum hat der Arbeitnehmer das Recht wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie 20 Tage der Arbeit fernzubleiben.

Die Lebenshilfe-Zeitung 1/2021 greift das Thema Kinderkrankengeld auf Seite 10 auf: „Schließlich können gesetzlich versicherte Angehörige, die nicht arbeiten, weil sie ihr ebenfalls gesetzlich versichertes (erwachsenes) Kind mit Behinderung zu Hause versorgen, im Jahr 2021 Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen. Eine Erkrankung des Kindes ist nicht erforderlich. Vielmehr besteht der Anspruch bereits, wenn die Betreuung notwendig ist, weil die Einrichtung geschlossenoder der Zugang zum betreuungsangebot etwa aufgrund von Quarantäne eingeschränkt ist. Die Leistung wird pro Elternteil für 20 tage beziehungsweise bei Alleinerziehenden für 40 tage gewährt und auch gezahlt, wenn die Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt werden konnte.“ (aus demBeitrag von Lilian Krohn-Aicher)