Die Abteilung Grundsicherung des Kreises Pinneberg klärt seit Januar 2021, ob Eltern erwachsener Kinder mit Behinderung weiterhin berechtigt sind, Kindergeld zu erhalten. Grundsätzlich steht das Kindergeld den Eltern zu!
Das Kindergeld kann nur als Einkommen des Kindes angerechnet werden, wenn das Amt einen Überleitungsantrag an die Kindergeldkasse stellt und die Eltern keine Ausgaben mehr in Höhe des Kindergeldes nachweisen können.Eltern sollten dem Bescheid widersprechen, wenn das Kindergeld ohne Überprüfung als Einkommen angerechnet wurde.
Wenn sich Eltern nachweislich in hohem Maße auch finanziell für ihr behindertes erwachsenes Kind einsetzen und monatliche Kosten (z.B. Fahrtkosten, Betreuungskosten, Zimmermiete, Anschaffungen, Lebenshaltung etc.) haben, die die Höhe des Kindergeldes überschreiten, darf das Kindergeld nicht als Einkommen des Kindes angerechnet werden.
Es ist möglich, dass Eltern vorsorglich und vorausschauend mitteilen, dass sie Aufwendungen in o.g. Form haben, auch bei jährlicher Stellung von Folgeanträgen auf Eingliederungshilfe und Grundsicherung. Das Amt darf aber erst bei erfolgreicher Überleitung seitens der Kindergeldkasse das Kindergeld als Einkommen berücksichtigen!
Ulrike Tofaute vom Lebenshilfe-Landesverband berät Mitglieder dazu gerne persönlich: tofaute@lebenshilfe-sh.de, Telefon: 0431-66118-21.